Zum 01.07.2023 werden die Rahmenbedingungen in der Pflegeversicherung und die Finanzierung durch das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ neu ausgerichtet. Seit dem Jahr 2005 müssen kinderlose Arbeitnehmer zusätzlich zu dem regulären Beitragssatz zur Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag entrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
dass der Beitragszuschlag in seiner derzeitigen Form mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung angehoben. Außerdem wird der Beitragszuschlag nach der Kinderzahl differenziert. Je nach Anzahl der Kinder staffelt sich künftig die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung. Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft
für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder, sind die Voraussetzungen ab 01.07.2023 gegenüber dem Arbeitgeber neu mitzuteilen und nachzuweisen.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.
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