Wichtige Informationen zur Energiepreispauschale – zu beachten für Arbeitgeber ab August 2022

Zuletzt geändert am 20. August 2022
Wichtige Informationen zur Energiepreispauschale – zu beachten für Arbeitgeber ab August 2022
Vermutlich ist Ihnen bereits durch andere Medien bekannt geworden, dass die Bundesregierung zur Abmilderung der gesteigerten Energiekosten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro für alle Berufstätigen beschlossen hat. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das folgendes: Jeder Arbeitnehmer, für den Sie der Hauptarbeitgeber sind und der bei Ihnen in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht, hat Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale. Dies gilt auch für Mitarbeiter in Elternzeit, die Elterngeld beziehen, Mitarbeiter im Mutterschutz oder in Krankheitsfällen. Die Pauschale wird steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei als Einmalbezug mit der Lohnabrechnung September 2022 ausgezahlt. Vorab erhalten Sie in der Lohnsteueranmeldung für August bzw. für das 2. Quartal eine Gutschrift auf die Lohnsteuer in Höhe von 300 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer. Im Ergebnis werden Sie als Arbeitgeber also nicht finanziell belastet. Folgende Punkte sind mit der August 2022-Lohnabrechnung zu prüfen: Checkliste für die Auszahlung durch den Arbeitgeber Der Beschäftigte ist im Zeitpunkt der Entstehung am 1. September2022 beim Arbeitgeber angestellt.Der Beschäftigte befindet sich in einem aktiven ersten Dienstverhältnis.Der Beschäftigte ist in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht oder ist als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter beschäftigt.Zusätzlich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten: Es liegt eine schriftliche Bestätigung über das erste Dienstverhältnis vor. Wir bitten Sie im Falle der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten (Minijob) eine schriftliche Bestätigung einzuholen, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Nur bei Vorlage dieser Bestätigung können wir die Pauschale mit der September Lohnabrechnung abrechnen. Sie ist in diesen Fällen im Übrigen auch komplett steuerfrei. Bei vierteljährlicher Einreichung von Lohnsteueranmeldungen wird die Erstattung über das Finanzamt erst am 10. Oktober 2022 erfolgen. Bei Jährlicher Lohnsteueranmeldung sogar erst am 10. Januar 2023. Eine unterjährige Umstellung des Lohnsteueranmeldungszeitraums ist nicht möglich. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre SUTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH aus Berlin-Charlottenburg.
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